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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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Da eine vorzeitige Entlassung des Petenten frühestens Ende August 2004 in Betracht kommt,<br />

erschienen die von dem Petenten angestrengten Bemühungen um einen Arbeitsplatz, eine<br />

Wohnung und einen Bewährungshelfer in Mecklenburg-Vorpommern noch deutlich verfrüht.<br />

Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlegung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1<br />

StVollzG sah der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem Petenten momentan zu helfen.<br />

11.8.6 Richter sind unabhängig – Staatsanwälte nicht<br />

Der Petent begehrte die Überprüfung eines Gerichtsverfahrens und eines staatsanwaltschaftlichen<br />

Ermittlungsverfahrens. Ein Amtsgericht hatte ihn dazu verurteilt, an den Kläger 482,66<br />

Euro nebst Zinsen zu zahlen. Gegen diese Entscheidung konnte er keine Berufung einlegen,<br />

da die Berufung nur dann zulässig ist, wenn man mindestens in Höhe von 600,00 Euro unterlegen<br />

ist oder <strong>das</strong> Gericht der ersten Instanz die Berufung im Urteil ausdrücklich zugelassen<br />

hat. Das war hier nicht der Fall. Da der Petent <strong>das</strong> Urteil gleichwohl für falsch hielt, erstattete<br />

er Strafanzeige gegen die Richterin wegen Rechtsbeugung. Die Staatsanwaltschaft lehnte die<br />

Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab, da keine Anhaltspunkte für eine Straftat erkennbar<br />

waren.<br />

Deshalb wandte er sich an den Petitionsausschuss, der ihn darauf hinweisen musste, <strong>das</strong>s er<br />

aufgrund der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit nicht befugt ist, gerichtliche<br />

Entscheidungen zu überprüfen, aufzuheben oder abzuändern.<br />

Staatsanwaltschaftliche Verfahren können dagegen überprüft werden. Denn die Staatsanwaltschaft<br />

ist eine weisungsabhängige Behörde. Der Petitionsausschuss sah jedoch keine Anhaltspunkte,<br />

die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu beanstanden. Denn es waren keine Anhaltspunkte<br />

für eine Rechtsbeugung durch die Richterin ersichtlich. Rechtsbeugung ist gemäß<br />

§§ 339, 12 Abs. 1 Strafgesetzbuch ein Verbrechen und liegt nur dann vor, wenn ein Richter<br />

bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache die Gesetze zugunsten oder zum Nachteil<br />

einer Partei bewusst falsch oder gar nicht anwendet. Hier vertrat die Richterin lediglich<br />

eine andere Rechtsauffassung als der Petent.<br />

11.8.7 Dauer von Verfahren vor dem Verwaltungsgericht<br />

In einem Rechtsstreit vor einem Verwaltungsgericht hatten Petenten eine Klage erhoben mit<br />

dem Ziel, eine Änderung der amtlichen Vermessung ihrer Grundstücksgrenzen zu erreichen.<br />

Da von der Klageerhebung im März 2000 bis November 2002 vom Gericht kein Verhandlungstermin<br />

anberaumt wurde, wandten sich die Petenten an den Petitionsausschuss.<br />

Die Richter unterliegen der Dienstaufsicht. Dienstaufsicht ist die Aufsicht der vorgesetzten<br />

Behörden und des Dienstvorgesetzten über die nachgeordneten Behörden und Amtsträger. Sie<br />

beinhaltet die Beobachtung, Anleitung und Beanstandung dienstlicher Verfehlungen. Die<br />

Dienstaufsicht über Richter wird von den jeweiligen Präsidenten der Gerichte und vom Justizministerium<br />

als oberster Dienstaufsichtsbehörde ausgeübt.<br />

Allerdings sind wegen der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit alle<br />

Entscheidungen eines Richters, die der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienen, sie vorbereiten<br />

oder ihr nachfolgen, der Dienstaufsicht grundsätzlich entzogen. Diese Entscheidungen<br />

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