Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag
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11.7 Recht des öffentlichen Dienstes<br />
11.7.1 Von Freistaat zu Freistaat<br />
Eine sächsische Polizeibeamtin begehrte aus familiären Gründen ihre Versetzung nach Thüringen.<br />
Die Versetzung eines Beamten über den Bereich eines Landes hinaus zu einem anderen<br />
Dienstherrn erfordert <strong>das</strong> Einverständnis des aufnehmenden Landes. Der mögliche neue<br />
Dienstherr trifft gegenüber dem Beamten eine eigenständige Eignungsentscheidung. Da es<br />
sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, hat der Beamte bis auf den seltenen Fall<br />
einer so genannten Ermessensreduzierung auf Null nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie<br />
Entscheidung. Gegen eine Ablehnung kann der Beamte Rechtsbehelf einlegen.<br />
Der Petitionsausschuss konnte die von der Petentin begehrte Versetzung nicht herbeiführen.<br />
Denn die Petentin verfügte nach den Untersuchungsergebnissen des Polizeiärztlichen Dienstes<br />
Thüringens nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung. Ihre Versetzung wurde deshalb<br />
von den Thüringer Polizeibehörden abgelehnt. Um die Gleichbehandlung gegenüber anderen<br />
Bewerbern und die Leistungsfähigkeit der Polizei zu gewährleisten, muss bei jedem<br />
Wechsel neben den persönlichen Gründen stets auch die Diensttauglichkeit sorgfältig geprüft<br />
werden.<br />
11.7.2 Nachqualifizierung von so genannten Seiteneinsteigern an staatlichen berufsbildenden<br />
Schulen<br />
Eine Lehrerin an einer Berufsschule begehrte eine Nachqualifizierung gemäß der Verwaltungsvorschrift<br />
des Thüringer Kultusministeriums über die Nachqualifizierung von an staatlichen<br />
berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften vom 3. April 2002.<br />
Die Petentin schloss ihr Studium an einer Universität 1999 mit dem Magister Artium ab.<br />
(Hauptfach Pädagogik/1. Nebenfach: Psychologie, 2. Nebenfach: Soziologie) Seit August<br />
2001 ist sie als Berufsschullehrerin tätig. Um eine Gleichstellung mit den Berufsschullehrern<br />
zu erreichen, die eine zweite Staatsprüfung für <strong>das</strong> Lehramt an berufsbildenden Schulen absolviert<br />
haben, beantragte sie, ihren Abschluss an der Universität mit der ersten Staatsprüfung<br />
für <strong>das</strong> Lehramt an berufsbildenden Schulen gleichzustellen und somit zur entsprechenden<br />
Nachqualifizierung zugelassen zu werden. Dies lehnte <strong>das</strong> Kultusministerium mit der Begründung<br />
ab, <strong>das</strong>s der von der Petentin nachgewiesene Abschluss als Magister Artium nach<br />
Studienstruktur und Studieninhalten wesentlich von den fachwissenschaftlichen Anforderungen<br />
an eine erste Staatsprüfung für <strong>das</strong> Lehramt an berufsbildenden Schulen abweiche. Deshalb<br />
sei es nicht möglich, die erforderliche berufliche Fachrichtung (= erstes Ausbildungsfach)<br />
und ein zweites an berufsbildenden Schulen gelehrtes Unterrichtsfach (= zweites Ausbildungsfach)<br />
festzulegen.<br />
Die Petentin wies darauf hin, <strong>das</strong>s einem Kollegen mit dem Abschluss eines Diplombetriebswirtes<br />
an einer Universität die Gleichstellung anerkannt und somit die Nachqualifizierung<br />
ermöglicht werde. Obwohl der Kollege keinerlei pädagogische Ausbildung habe, werde die<br />
Ausbildung zum Diplombetriebswirt höher bewertet als die Ausbildung zum Magister Artium.<br />
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