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Arbeitsbericht für das Jahr 2003 - Thüringer Landtag

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11.7 Recht des öffentlichen Dienstes<br />

11.7.1 Von Freistaat zu Freistaat<br />

Eine sächsische Polizeibeamtin begehrte aus familiären Gründen ihre Versetzung nach Thüringen.<br />

Die Versetzung eines Beamten über den Bereich eines Landes hinaus zu einem anderen<br />

Dienstherrn erfordert <strong>das</strong> Einverständnis des aufnehmenden Landes. Der mögliche neue<br />

Dienstherr trifft gegenüber dem Beamten eine eigenständige Eignungsentscheidung. Da es<br />

sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, hat der Beamte bis auf den seltenen Fall<br />

einer so genannten Ermessensreduzierung auf Null nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie<br />

Entscheidung. Gegen eine Ablehnung kann der Beamte Rechtsbehelf einlegen.<br />

Der Petitionsausschuss konnte die von der Petentin begehrte Versetzung nicht herbeiführen.<br />

Denn die Petentin verfügte nach den Untersuchungsergebnissen des Polizeiärztlichen Dienstes<br />

Thüringens nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung. Ihre Versetzung wurde deshalb<br />

von den Thüringer Polizeibehörden abgelehnt. Um die Gleichbehandlung gegenüber anderen<br />

Bewerbern und die Leistungsfähigkeit der Polizei zu gewährleisten, muss bei jedem<br />

Wechsel neben den persönlichen Gründen stets auch die Diensttauglichkeit sorgfältig geprüft<br />

werden.<br />

11.7.2 Nachqualifizierung von so genannten Seiteneinsteigern an staatlichen berufsbildenden<br />

Schulen<br />

Eine Lehrerin an einer Berufsschule begehrte eine Nachqualifizierung gemäß der Verwaltungsvorschrift<br />

des Thüringer Kultusministeriums über die Nachqualifizierung von an staatlichen<br />

berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften vom 3. April 2002.<br />

Die Petentin schloss ihr Studium an einer Universität 1999 mit dem Magister Artium ab.<br />

(Hauptfach Pädagogik/1. Nebenfach: Psychologie, 2. Nebenfach: Soziologie) Seit August<br />

2001 ist sie als Berufsschullehrerin tätig. Um eine Gleichstellung mit den Berufsschullehrern<br />

zu erreichen, die eine zweite Staatsprüfung für <strong>das</strong> Lehramt an berufsbildenden Schulen absolviert<br />

haben, beantragte sie, ihren Abschluss an der Universität mit der ersten Staatsprüfung<br />

für <strong>das</strong> Lehramt an berufsbildenden Schulen gleichzustellen und somit zur entsprechenden<br />

Nachqualifizierung zugelassen zu werden. Dies lehnte <strong>das</strong> Kultusministerium mit der Begründung<br />

ab, <strong>das</strong>s der von der Petentin nachgewiesene Abschluss als Magister Artium nach<br />

Studienstruktur und Studieninhalten wesentlich von den fachwissenschaftlichen Anforderungen<br />

an eine erste Staatsprüfung für <strong>das</strong> Lehramt an berufsbildenden Schulen abweiche. Deshalb<br />

sei es nicht möglich, die erforderliche berufliche Fachrichtung (= erstes Ausbildungsfach)<br />

und ein zweites an berufsbildenden Schulen gelehrtes Unterrichtsfach (= zweites Ausbildungsfach)<br />

festzulegen.<br />

Die Petentin wies darauf hin, <strong>das</strong>s einem Kollegen mit dem Abschluss eines Diplombetriebswirtes<br />

an einer Universität die Gleichstellung anerkannt und somit die Nachqualifizierung<br />

ermöglicht werde. Obwohl der Kollege keinerlei pädagogische Ausbildung habe, werde die<br />

Ausbildung zum Diplombetriebswirt höher bewertet als die Ausbildung zum Magister Artium.<br />

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