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BK-Heft 2/2012 - Baukammer Berlin

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Bau 2-12 Umbruch 3 20.06.<strong>2012</strong> 14:47 Uhr Seite 57<br />

tal 2011 als gleichwertige Lösung i.S.d. §<br />

3 Abs. 3 S. 3 BauO Bln anerkannt wurden.<br />

Es dürfte einem Ingenieur, der nach dem<br />

25.08.2010 bzw. 21.03.2011 seine Planungsleistungen<br />

auf Basis der DIN-Normen<br />

beginnt, schwer fallen, einen<br />

Anspruch auf zusätzliche Vergütung von<br />

seinem Auftraggeber einzufordern, wenn<br />

er das Genehmigungsverfahren nicht<br />

spätestens zum 30.06.<strong>2012</strong> einleiten<br />

kann und infolge dessen seine Planung<br />

auf Basis der ab dem 01.07.<strong>2012</strong> ausschließlich<br />

geltenden Eurocodes als<br />

Technische Baubestimmung überarbeiten<br />

muss. Regelmäßig wird sich der Ingenieur<br />

den Vorhalt machen lassen müssen,<br />

er hätte seine Planungen bereit zu<br />

dieser frühen Phase auf die seit Dezember<br />

2010 im Weißdruck vorliegenden<br />

Eurocodes in Verbindung mit dem Rundschreiben<br />

VI D Nr. 39/2011 der Senatsverwaltung<br />

für Stadtentwicklung <strong>Berlin</strong><br />

vom 21.03.2011 ausrichten müssen. Der<br />

Ingenieur müsste jeweils darlegen und<br />

beweisen, dass für ihn unvorhersehbar<br />

und schuldlos das Baugenehmigungsverfahren<br />

nicht zum 30.06.<strong>2012</strong> eingeleitet<br />

werden konnte, also nicht seiner Risikosphäre<br />

zugeordnet werden kann.<br />

E. Fazit<br />

Infolge der Einführung der Eurocodes 0 –<br />

5, 7 und 9 nebst entsprechender nationaler<br />

Anhänge in Deutschland mit Stichtag<br />

01.07.<strong>2012</strong> als Technische Baubestimmung<br />

i.S.d. § 3 Abs.3 MBO (§ 3 Abs. 3<br />

BauO Bln) werden die Ingenieure und<br />

Prüfingenieure vor eine Vielzahl neuer<br />

tatsächlicher und rechtlicher Probleme<br />

gestellt.<br />

Zur Entschärfung der Problematik<br />

erscheint es notwendig und sachgerecht,<br />

zumindest bis zum März 2013 die<br />

durch die Eurocodes ersetzten DIN-Normen<br />

als gleichwertige Lösung gemäß § 3<br />

Abs. 3 S. 3 MBO (§ 3 Abs. 3 S. 3 BauO<br />

Bln) anzusehen.<br />

Die Folgen der sicher zu erwartenden<br />

„Anlaufschwierigkeiten“ der Eurocodes<br />

könnten abgemildert werden. Die Eurocodepakete<br />

könnten einen weiteren<br />

„Reifeprozess“ erfahren. In der Praxis<br />

könnte sich zeigen, ob auch den Eurocodes<br />

die widerlegbare Vermutung zukommen<br />

kann, allgemein anerkannte Regel<br />

der Technik zu sein. Vor allem aber könnte<br />

das befristete Nebeneinander von<br />

Eurocodes und DIN-Normen dazu beitragen,<br />

eine Vielzahl von Honorarstreitigkeiten<br />

zwischen Auftraggebern und<br />

Ingenieuren zu vermeiden, Planungsabläufe<br />

zu beschleunigen und die ordentliche<br />

Gerichtsbarkeit zu entlasten.<br />

Bonn, 20.05.<strong>2012</strong><br />

Recht<br />

<strong>Baukammer</strong> <strong>Berlin</strong> 2/<strong>2012</strong> | 57

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