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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de5. in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklageendgültig erfolglos geblieben ist.Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihreÄnderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dannfestgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.Fußnote(+++ § 239 F. 25.7.1988: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 4 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)(+++ § 239 Abs. 1 F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 u. § 15 Abs. 3 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)2. UnterabschnittSäumniszuschläge§ 240 Säumniszuschläge(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monatder Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten;abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlendeSteuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlendeSteuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oderangemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert odernach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wennein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruchdurch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnendenentstanden sind.(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach§ 224 Abs. 2 Nr. 1.(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner.Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnisnur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.Fußnote(+++ § 240: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 1 u. 2 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)(+++ § 240 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 4 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)(+++ § 240 Abs. 1 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 5 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)(+++ § 240 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 3 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)(+++ § 240 Abs. 3 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 6 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)Dritter AbschnittSicherheitsleistung§ 241 Art der Sicherheitsleistung(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen1. durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei derzuständigen Finanzbehörde,2. durch Verpfändung der in Absatz 2 genannten Wertpapiere, die von dem zur SicherheitsleistungVerpflichteten der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut worden sind,das zum Depotgeschäft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen. Die Haftungder Wertpapiere für Forderungen des Verwahrers für ihre Verwahrung und Verwaltung bleibt unberührt. DerVerpfändung von Wertpapieren steht die Verpfändung von Anteilen an einem Sammelbestand nach § 6 des- Seite 100 von 141 -

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