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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de§ 381 Verbrauchsteuergefährdung(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder derdazu erlassenen Rechtsverordnungen1. über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,2. über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solcheErzeugnisse enthalten, oder über Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oderWaren oder3. über den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfenzuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einenbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn dieHandlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.Fußnote(+++ § 381 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 20 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)§ 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigenvorsätzlich oder fahrlässig Zollvorschriften, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Verordnungendes Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die1. für die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets der EuropäischenGemeinschaft sowie über die Freizonengrenzen,2. für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und dessen Durchführung oder für die Erlangung einersonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren,3. für die Freizonen, den grenznahen Raum sowie die darüber hinaus der Grenzaufsicht unterworfenen Gebietegelten, soweit die Zollvorschriften, die dazu oder die auf Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen füreinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollvorschriften und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen fürVerbrauchsteuern sinngemäß gelten.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn dieHandlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnungen die Tatbestände der Verordnungendes Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die nach denAbsätzen 1 bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, bezeichnen, soweit dieszur Durchführung dieser Rechtsvorschriften erforderlich ist und die Tatbestände Pflichten zur Gestellung,Vorführung, Lagerung oder Behandlung von Waren, zur Abgabe von Erklärungen oder Anzeigen, zur Aufnahmevon Niederschriften sowie zur Ausfüllung oder Vorlage von Zolldokumenten oder zur Aufnahme von Vermerken insolchen Dokumenten betreffen.Fußnote(+++ § 382 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 20 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)§ 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.§ 383a Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a- Seite 133 von 141 -

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