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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deeine Außenprüfung nicht durchführen will oder wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen eine baldigeKlärung für geboten hält.(3) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie beidem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelleungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.§ 98 Einnahme des Augenscheins(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.§ 99 Betreten von Grundstücken und Räumen(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den§§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlosseneBetriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten,soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personensollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nurzur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständenzu forschen.§ 100 Vorlage von Wertsachen(1) Der Beteiligte und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Wertsachen (Geld, Wertpapiere,Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen über ihreBeschaffenheit und ihren Wert zu treffen. § 98 Abs. 2 ist anzuwenden.(2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen.IV.Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte§ 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen(1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligteüber ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligtenzu erfüllen haben. Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung istaktenkundig zu machen.(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern.Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.§ 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse(1) Die Auskunft können ferner verweigern:1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt gewordenist,2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrerEigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben,sowie über diese Tatsachen selbst,3.a) Verteidiger,b) Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte,vereidigte Buchprüfer,c) Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,Apotheker und Hebammen,- Seite 48 von 141 -

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