Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deeine Außenprüfung nicht durchführen will oder wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen eine baldigeKlärung für geboten hält.(3) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie beidem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelleungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.§ 98 Einnahme des Augenscheins(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.§ 99 Betreten von Grundstücken und Räumen(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den§§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlosseneBetriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten,soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personensollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nurzur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständenzu forschen.§ 100 Vorlage von Wertsachen(1) Der Beteiligte und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Wertsachen (Geld, Wertpapiere,Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen über ihreBeschaffenheit und ihren Wert zu treffen. § 98 Abs. 2 ist anzuwenden.(2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen.IV.Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte§ 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen(1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligteüber ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligtenzu erfüllen haben. Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung istaktenkundig zu machen.(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern.Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.§ 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse(1) Die Auskunft können ferner verweigern:1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt gewordenist,2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrerEigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben,sowie über diese Tatsachen selbst,3.a) Verteidiger,b) Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte,vereidigte Buchprüfer,c) Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,Apotheker und Hebammen,- Seite 48 von 141 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deüber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,4. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oderRundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers,Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick aufihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für denredaktionellen Teil handelt; § 160 bleibt unberührt.(2) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zurVorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieserHilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen, es seidenn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.(3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von derVerpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheitgilt auch für die Hilfspersonen.(4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe bbezeichneten Personen nach der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), die zuletztdurch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in derjeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zurVorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet.§ 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftatoder einer OrdnungswidrigkeitPersonen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft aufsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahrstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzenwürde. Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zumachen.§ 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden(1) Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage vonUrkunden oder Wertsachen verweigert werden. § 102 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.(2) Nicht verweigert werden kann die Vorlage von Urkunden und Wertsachen, die für den Beteiligten aufbewahrtwerden, soweit der Beteiligte bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre. Für den Beteiligtenaufbewahrt werden auch die für ihn geführten Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen.§ 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicherStellen(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank,der Staatsbanken und der Schuldenverwaltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser Stellen zurVerschwiegenheit gilt nicht für ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanzbehörden.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personengesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.§ 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung desstaatlichen WohlsEine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht gefordert werden, wenn die zuständige oberste BundesoderLandesbehörde erklärt, dass die Auskunft oder Vorlage dem Wohl des Bundes oder eines Landes erheblicheNachteile bereiten würde.V.Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen- Seite 49 von 141 -