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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an demUnternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigenSteuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. DieHaftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligungentstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr alseinem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlichbeteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhaltendazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.Fußnote(+++ § 74: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)§ 75 Haftung des Betriebsübernehmers(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb imGanzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb desUnternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn desletzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nachAnmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränktsich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung vonSteuervergütungen gleich.(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.Fußnote(+++ § 75: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)(+++ § 75 Abs. 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a <strong>AO</strong>EG 1977 +++)§ 76 Sachhaftung(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht aufdie Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung).(2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren,wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, beiverbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.(3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. AlsBeschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.(4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahmeoder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehrübergehen.(5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigtenabhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommenoder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.Fußnote(+++ § 76: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)§ 77 Duldungspflicht(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten,ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer dieZwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als- Seite 37 von 141 -

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