11.07.2015 Aufrufe

Abgabenordnung (AO)

Abgabenordnung (AO)

Abgabenordnung (AO)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deWer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegendenSachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seinesBetriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde. Dies gilt nicht für dieVertretung in Einfuhrabgabensachen im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 des Zollkodexes und § 1 Abs. 1 Satz 3 desZollverwaltungsgesetzes im Zusammenhang mit dem Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung im Sinne vonArtikel 4 Nr. 15 des Zollkodexes.§ 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindeta) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nichtangemeldet sind,b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oderohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,2. Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden,wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehrüberführt worden sind,3. die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,4. Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem derFinanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dannder Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.(2) Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen(Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.§ 216 Überführung in das Eigentum des Bundes(1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375Abs. 2 eingezogen werden. Für Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.(2) Die Überführung sichergestellter Sachen in das Eigentum des Bundes ist den betroffenen Personenmitzuteilen. Ist eine betroffene Person nicht bekannt, so gilt § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzessinngemäß.(3) Der Eigentumsübergang wird wirksam, sobald der von der Finanzbehörde erlassene Verwaltungsaktunanfechtbar ist. Bei Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, geht das Eigentum unter derVoraussetzung des Satzes 1 mit der Trennung über. Rechte Dritter an einer sichergestellten Sache bleibenbestehen. Das Erlöschen dieser Rechte kann jedoch angeordnet werden, wenn der Dritte leichtfertig dazubeigetragen hat, dass die in das Eigentum des Bundes überführte Sache der Sicherstellung unterlag oder er seinRecht an der Sache in Kenntnis der Umstände erwarb, welche die Sicherstellung veranlasst haben.(4) Sichergestellte Sachen können schon vor der Überführung in das Eigentum des Bundes veräußert werden,wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Werts droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oderErhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist; zu diesem Zweck dürfenauch Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, von diesem getrennt werden. Der Erlös tritt andie Stelle der Sachen. Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertunggepfändeter Sachen durchgeführt. Die betroffenen Personen sollen vor der Anordnung der Veräußerung gehörtwerden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.(5) Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des Bundes überführte Sachen werden zurückgegeben, wenndie Umstände, die die Sicherstellung veranlasst haben, dem Eigentümer nicht zuzurechnen sind oder wenn dieÜberführung in das Eigentum des Bundes als eine unbillige Härte für die Betroffenen erscheint. GutgläubigeDritte, deren Rechte durch die Überführung in das Eigentum des Bundes erloschen oder beeinträchtigt sind,werden aus dem Erlös der Sachen angemessen entschädigt. Im Übrigen kann eine Entschädigung gewährtwerden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.- Seite 92 von 141 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!