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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deund seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag derortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichenderTag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andereBeteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eineAbschrift des Verwaltungsakts verlangen.(7) Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihrenKindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrergemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben,soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstlicheMeinungsverschiedenheiten bestehen.§ 123 Bestellung eines EmpfangsbevollmächtigtenEin Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat derFinanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inlandzu benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zurPost und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Diesgilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zueinem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.§ 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, indem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam,mit dem er bekannt gegeben wird.(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitigaufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.§ 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies beiverständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,4. der gegen die guten Sitten verstößt.(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,2. eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktsvorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teilso wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen,wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.- Seite 56 von 141 -

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