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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deFußnote(+++ § 273 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 17e <strong>AO</strong>EG 1977 +++)§ 274 Besonderer AufteilungsmaßstabAbweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnerngemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. Dergemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allenGesamtschuldnern zu unterschreiben.§ 275 AbrundungDer aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf dennächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag auf- oder abzurunden, dass ihre Summe mit dem der Aufteilungzugrunde liegenden Betrag übereinstimmt.§ 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt desEingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen.(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung derVollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen.(3) Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch danneinzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrags entrichtet worden sind.(4) Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.(5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet.(6) Zahlungen, die in den Fällen des Absatzes 1 nach Antragstellung, in den Fällen des Absatzes 2 nach Einleitungder Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleistet worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilungeinzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet hat oder für den sie geleistet wordensind. Ergibt sich dabei eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zuerstatten.§ 277 VollstreckungSolange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfenVollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.§ 278 Beschränkung der Vollstreckung(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallendenBeträge durchgeführt werden.(2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach demVeranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenständezugewendet, so kann der Empfänger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt desErgehens des Aufteilungsbescheids über den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhedes gemeinen Werts dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht fürgebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.§ 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids(1) Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlichenBescheid (Aufteilungsbescheid) gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Eine Entscheidungist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffeneVollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.- Seite 107 von 141 -

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