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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deDie mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämterhaben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die denFinanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des§ 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Abs. 2 und 3 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehördenund die Zollfahndungsämter zuständig1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.Sechster AbschnittSteueraufsicht in besonderen Fällen§ 209 Gegenstand der Steueraufsicht(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung,Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mitverbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:1. der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstigeBearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren,2. die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung vonVerbrauchsteuer beansprucht wird.(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.§ 210 Befugnisse der Finanzbehörde(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, Grundstückeund Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen einder Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zubetreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblichsein können (Nachschau).(2) Der Nachschau unterliegen ferner Grundstücke und Räume von Personen, denen ein der Steueraufsichtunterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist ohne zeitliche Einschränkung, wenn Tatsachen die Annahmerechtfertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte verbrauchsteuerpflichtigeWaren befinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder Anordnungen verstoßen wird, deren Einhaltungdurch die Steueraufsicht gesichert werden soll. Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von Wohn- undGeschäftsräumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig.(3) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind ferner berechtigt, im Rahmenvon zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und andere Fahrzeuge, die nach ihrer äußeren Erscheinunggewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten. Die Betroffenen haben sich auszuweisen und Auskunft über diemitgeführten Waren zu geben; sie haben insbesondere Frachtbriefe und sonstige Beförderungspapiere, auchnicht steuerlicher Art, vorzulegen. Ergeben sich dadurch oder auf Grund sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte, dassverbrauchsteuerpflichtige Waren mitgeführt werden, können die Amtsträger die mitgeführten Waren überprüfenund alle Feststellungen treffen, die für eine Besteuerung dieser Waren erheblich sein können. Die Betroffenenhaben die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Probenzu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.(4) Wenn Feststellungen bei Ausübung der Steueraufsicht hierzu Anlass geben, kann ohne vorherigePrüfungsanordnung (§ 196) zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden. Auf den Übergang zurAußenprüfung wird schriftlich hingewiesen.- Seite 90 von 141 -

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