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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne diesesGesetzes.(4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b), Verspätungszuschläge (§ 152),Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) undKosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes und Verspätungsgelder nach§ 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 desZollkodexes steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigtenKörperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, derenBehörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des §178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. Die übrigen steuerlichenNebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.§ 4 GesetzGesetz ist jede Rechtsnorm.§ 5 ErmessenIst die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend demZweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.§ 6 Behörden, Finanzbehörden(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genanntenBundes- und Landesfinanzbehörden:1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen oberstenLandesbehörden als oberste Behörden,2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundeszentralamt für Steuern alsBundesoberbehörden,3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,4. die Bundesfinanzdirektionen, die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektioneingerichteten Landesfinanzbehörden,5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und diebesonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,6. Familienkassen,7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und8. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 desEinkommensteuergesetzes).§ 7 AmtsträgerAmtsträger ist, wer nach deutschem Recht1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben deröffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.- Seite 16 von 141 -

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