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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deZweiter AbschnittBußgeldvorschriften§ 377 Steuerordnungswidrigkeiten(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach denSteuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.(2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes überOrdnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.§ 378 Leichtfertige Steuerverkürzung(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einesSteuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 giltentsprechend.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angabenberichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oderseinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. §371 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.§ 379 Steuergefährdung(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder intatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässtund dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Satz 1 Nr. 1gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaatder Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus denEuropäischen Gemeinschaften auf Grund eines Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlunggewährt; § 370 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die voneinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden.(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,1a. entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnungnicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,2. die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 verletzt.(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhandelt,die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist.(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn dieHandlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.§ 380 Gefährdung der Abzugsteuern(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträgeeinzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, wenndie Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.- Seite 132 von 141 -

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