11.07.2015 Aufrufe

Abgabenordnung (AO)

Abgabenordnung (AO)

Abgabenordnung (AO)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(2) Die ersuchende Finanzbehörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für dieRechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfeverantwortlich.§ 115 Kosten der Amtshilfe(1) Die ersuchende Finanzbehörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zuentrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nichterstattet.(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, sostehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren undAuslagen) zu.§ 116 Anzeige von Steuerstraftaten(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung,die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftatschließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahrenzuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehördennicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ihnen dieseTatsachen mit. Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden derBundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nichtbereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist.(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.§ 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts inAnspruch nehmen.(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarervölkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaftensowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten.(3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe aufErsuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn1. die Gegenseitigkeit verbürgt ist,2. der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur für Zweckeseines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendetwerden, und dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden oderGerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung derSteuerstraftat befasst sind,3. der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögeneine mögliche Doppelbesteuerung im Verständigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung derBesteuerungsgrundlagen zu vermeiden und4. die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder anderewesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keineGefahr besteht, dass dem inländischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zuvereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder einGeschäftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens offenbart werden soll, preisgegeben wird.Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehördenverwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigenobersten Landesbehörde.(4) Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowiedie Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1geltenden Vorschriften. § 114 findet entsprechende Anwendung. Bei der Übermittlung von Auskünften und- Seite 52 von 141 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!