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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de§ 315 Wirkung der Einziehungsverfügung(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denennach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, fürdie eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten desDrittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenübersolange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zuerteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldnerdie Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben undseine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung derLage der Sache entsprechend ändern. § 284 Abs. 5, 6, 8 und 9 gilt sinngemäß. Die Vollstreckungsbehörde kanndie Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335erzwingen.(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen derVollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nichtwisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch desVollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.§ 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellungder Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist,nach § 850l der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinnevon § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seinerVerpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 istnicht anzuwenden.(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.§ 317 Andere Art der VerwertungIst die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann dieVollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 315 Abs. 1 gilt entsprechend. DerVollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs desGesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.§ 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 309 bis 317die nachstehenden Vorschriften.(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehördean, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sacheverwertet.- Seite 116 von 141 -

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