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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einemeinheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, aufdie beteiligten Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falls, vorallem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.§ 345 Reisekosten und AufwandsentschädigungenIm Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durchAufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.§ 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.(2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt einJahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der Fristgestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.Siebenter TeilAußergerichtliches RechtsbehelfsverfahrenErster AbschnittZulässigkeit§ 347 Statthaftigkeit des Einspruchs(1) Gegen Verwaltungsakte1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichnetenAngelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nachden Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a desSteuerberatungsgesetzes Anwendung findet,4. in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über dieaußergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird,dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag aufErlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlichnicht entschieden worden ist.(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungenoder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehördenzusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtungder Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehendie Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.§ 348 Ausschluss des EinspruchsDer Einspruch ist nicht statthaft1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetzdas Einspruchsverfahren vorschreibt,- Seite 123 von 141 -

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