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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deFußnote(+++ § 329: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 17d <strong>AO</strong>EG 1977 +++)§ 330 ErsatzvornahmeWird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist(vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme derHandlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.§ 331 Unmittelbarer ZwangFühren das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann dieFinanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbstvornehmen.§ 332 Androhung der Zwangsmittel(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug desdurchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere nachder Lage gebotene Weise anzudrohen. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oderUnterlassung aufgegeben wird. Sie muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und für jede einzelneVerpflichtung getrennt ergehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.(3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohteZwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann dasZwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetragvorläufig zu veranschlagen.§ 333 Festsetzung der ZwangsmittelWird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt derPflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.§ 334 Ersatzzwangshaft(1) Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht aufAntrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung desZwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. Ordnet das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einenHaftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zubezeichnen sind.(2) Das Amtsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss. Örtlich zuständig ist dasAmtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinengewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis577 der Zivilprozessordnung.(3) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. Die Vollziehung derErsatzzwangshaft richtet sich nach den §§ 904 bis 906, 909 und 910 der Zivilprozessordnung und den §§ 171 bis175 des Strafvollzugsgesetzes.(4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.§ 335 Beendigung des ZwangsverfahrensWird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.2. Unterabschnitt- Seite 120 von 141 -

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