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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deso kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafebedroht ist.Zweiter TeilSteuerschuldrechtErster AbschnittSteuerpflichtiger§ 33 Steuerpflichtiger(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritteneinzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher undAufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, einSachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumenzu gestatten hat.§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Siehaben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oderGesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitgliedoder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit derMaßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder derengesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihreVerwaltung reicht.§ 35 Pflichten des VerfügungsberechtigtenWer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichenVertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.§ 36 Erlöschen der VertretungsmachtDas Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenenPflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmachtbestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.Zweiter AbschnittSteuerschuldverhältnis§ 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, derHaftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohnerechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlungbewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oderzurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlungspäter wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen denAbtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.- Seite 25 von 141 -

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