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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de§ 15 Angehörige(1) Angehörige sind:1. der Verlobte,2. der Ehegatte,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,7. Geschwister der Eltern,8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wieEltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kinderloschen ist;3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wieEltern und Kind miteinander verbunden sind.Dritter AbschnittZuständigkeit der Finanzbehörden§ 16 Sachliche ZuständigkeitDie sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach demGesetz über die Finanzverwaltung.§ 17 Örtliche ZuständigkeitDie örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.§ 18 Gesonderte Feststellungen(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken undMineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, dasBetriebsgrundstück, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das Grundstück, dasBetriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, derwertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),2. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt,in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitungim Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebstätte - bei mehrerenBetriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegendausgeübt wird,4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gesondertfestgestellt werden, das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder, wenndiese im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar sind, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich derwertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet. Dies gilt sinngemäßauch bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180 Abs. 2.- Seite 18 von 141 -

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