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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.4. UnterabschnittKosten des Verfahrens§ 408 Kosten des VerfahrensNotwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung sind imStrafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters,Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Sind Gebühren und Auslagengesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen einesRechtsanwalts erstattet werden.Vierter AbschnittBußgeldverfahren§ 409 Zuständige VerwaltungsbehördeBei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 desGesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs. 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. § 387 Abs. 2 giltentsprechend.§ 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes überOrdnungswidrigkeiten entsprechend:1. die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,2. § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,3. § 392 über die Verteidigung,4. § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,5. § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,6. § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,7. § 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,8. die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,9. § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und Zollfahndung,10. § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,11. § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und12. § 408 über die Kosten des Verfahrens.(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, denStrafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.§ 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,Wirtschaftsprüfer oder vereidigte BuchprüferBevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigtenBuchprüfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausübung seines Berufs bei der Beratung inSteuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigenBerufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidungvon Bedeutung sind.§ 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten- Seite 139 von 141 -

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