11.07.2015 Aufrufe

Abgabenordnung (AO)

Abgabenordnung (AO)

Abgabenordnung (AO)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de§ 244 Taugliche Steuerbürgen(1) Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen ausArtikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgegeben odereingegangen worden sind, die1. ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen und2. ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.Bürgschaften müssen den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchsenthalten. Schuldversprechen und Bürgschaftserklärungen sind schriftlich zu erteilen; die elektronischeForm ist ausgeschlossen. Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer dürfen nicht wechselseitig füreinanderSicherheit leisten und auch nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sein. Über die Annahme vonBürgschaftserklärungen in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkommen vom 6. Dezember 1961 (BGBl. II 1965S. 948) und dem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 (BGBl. II 1979 S. 445) in ihren jeweils gültigenFassungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. Über die Annahme von Bürgschaftserklärungenüber Einzelsicherheiten in Form von Sicherheitstiteln nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommissionvom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegungdes Zollkodexes der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) und dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 überein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet dieBundesfinanzdirektion Nord.(2) Die Bundesfinanzdirektion kann Kreditinstitute und geschäftsmäßig für andere Sicherheit leistendeVersicherungsunternehmen allgemein als Steuerbürge zulassen, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzeszum Geschäftsbetrieb befugt sind. Für die Zulassung ist die Bundesfinanzdirektion zuständig, in derenBezirk sich der Sitz des Unternehmens befindet. Bei ausländischen Unternehmen, die eine Niederlassung imGeltungsbereich dieses Gesetzes haben, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Niederlassung,bei mehreren Niederlassungen nach dem Ort der wirtschaftlich bedeutendsten; besteht keine Niederlassung,ist die Bundesfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk erstmalig eine Bürgschaft übernommen werden soll.Bei der Zulassung ist ein Höchstbetrag festzusetzen (Bürgschaftssumme). Die gesamten Verbindlichkeitenaus Schuldversprechen, Bürgschaften und Wechselverpflichtungen, die der Steuerbürge gegenüber derFinanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht über die Bürgschaftssumme hinausgehen.§ 245 Sicherheitsleistung durch andere WerteAndere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen.Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicherVerhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.§ 246 AnnahmewerteDie Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu welchen Werten Gegenstände als Sicherheit anzunehmensind. Der Annahmewert darf jedoch den bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös abzüglich der Kosten derVerwertung nicht übersteigen. Er darf bei den in § 241 Abs. 1 Nr. 2 und 4 aufgeführten Gegenständen und beibeweglichen Sachen, die nach § 245 als Sicherheit angenommen werden, nicht unter den in § 234 Abs. 3, § 236und § 237 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Werten liegen.§ 247 Austausch von SicherheitenWer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durcheine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.§ 248 NachschusspflichtWird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.Sechster TeilVollstreckungErster Abschnitt- Seite 102 von 141 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!