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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, desAufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen AnstellungskörperschaftBeteiligte ist,6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonsttätig geworden ist.Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteiloder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einerBerufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührtwerden.(2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.(3) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungendes Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidetüber den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglieddarf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.§ 83 Besorgnis der Befangenheit(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu rechtfertigenoder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Amtsträgerden Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung derMitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnungdie Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.(2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinngemäß nach § 82 Abs. 3 zu verfahren.§ 84 Ablehnung von Mitgliedern eines AusschussesJeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem Verwaltungsverfahren tätigen Ausschusses ablehnen, das indiesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 82) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht(§ 83). Eine Ablehnung vor einer mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. DieErklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen,in eine mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 82 Abs. 3 Sätze2 bis 4. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann nur zusammen mit der Entscheidung angefochtenwerden, die das Verfahren vor dem Ausschuss abschließt.3. UnterabschnittBesteuerungsgrundsätze, BeweismittelI.Allgemeines§ 85 BesteuerungsgrundsätzeDie Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zuerheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oderSteuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.§ 86 Beginn des VerfahrensDie Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahrendurchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.§ 87 Amtssprache(1) Die Amtssprache ist deutsch.- Seite 40 von 141 -

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