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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehenwerden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichenVoraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt,endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von demungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),3. einem Vorbehalt des Widerrufsoder verbunden werden mit4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird(Auflage),5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.§ 121 Begründung des Verwaltungsakts(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einerBegründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.(2) Einer Begründung bedarf es nicht,1. soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht inRechte eines anderen eingreift,2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassungder Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohneweiteres erkennbar ist,3. wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfeautomatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht gebotenist,4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.§ 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihmbetroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einemBevollmächtigten bekannt gegeben werden.(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,2. bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugangdes Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde denZugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassenist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an dieBeteiligten untunlich ist.(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teilortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt- Seite 55 von 141 -

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