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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich seinkönnen, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere undandere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichenErläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen.Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, odersind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigenkeinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. § 93 Abs. 2 Satz2 und § 97 Abs. 2 gelten nicht.(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit einzur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oderan Amtsstelle vorzulegen. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie dieerforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.(3) Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind berechtigt,Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll derBetriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.Fußnote(+++ § 200 Abs. 1: Anzuwenden ab 1.1.2002 gem. Art. 97 § 19b <strong>AO</strong>EG 1977 +++)§ 201 Schlussbesprechung(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn,dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dassder Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittigeSachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zuerörtern.(2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahrendurchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oderbußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.§ 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsberichtsind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowiedie Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung derBesteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zuübersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.§ 203 Abgekürzte Außenprüfung(1) Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nachden Umständen des Falles nicht für erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. DiePrüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.(2) Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungenoder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sinddem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich mitzuteilen. § 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 2gelten nicht.2. UnterabschnittVerbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung§ 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage- Seite 88 von 141 -

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