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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(1) Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kannauch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichendvon der Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig.(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag imSinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden.Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.(2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; erdarf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht,so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.Zweiter AbschnittVerfahrensvorschriften§ 355 Einspruchsfrist(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktseinzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang derSteueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nachBekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.§ 356 Rechtsbehelfsbelehrung(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchsnur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und dieeinzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen einesJahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfristinfolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass einEinspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.§ 357 Einlegung des Einspruchs(1) Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus demSchriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Einlegung durch Telegramm ist zulässig. UnrichtigeBezeichnung des Einspruchs schadet nicht.(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der einAntrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung vonBesteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zurErteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einenVerwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehördeerlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche Anbringung beieiner anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behördenübermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es sollangegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Fernersollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.§ 358 Prüfung der ZulässigkeitsvoraussetzungenDie zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig,insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, soist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.§ 359 Beteiligte- Seite 125 von 141 -

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