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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de§ 362 Rücknahme des Einspruchs(1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. §357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag imSinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 354Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.(2) Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. Wird nachträglich die Unwirksamkeitder Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.§ 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnissesab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einerVerwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderenRechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn dasaus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oderwegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht odereinem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahreninsoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde.Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügungfür bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch inanderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wennder Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhendes Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegendie Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.§ 364 Mitteilung der BesteuerungsunterlagenDen Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenndie Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.§ 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands(1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung denSach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde diesfür sachdienlich hält. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitereBeteiligte zu einer Erörterung laden.(2) Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteiligteninnerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll derSach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.(3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zurErörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.§ 364b Fristsetzung(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,2. zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.- Seite 127 von 141 -

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