11.07.2015 Aufrufe

Abgabenordnung (AO)

Abgabenordnung (AO)

Abgabenordnung (AO)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deIm Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlichzusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunftsteuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für diegeschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.Fußnote(+++ § 204: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)§ 205 Form der verbindlichen Zusage(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:1. den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten SachverhaltBezug genommen werden,2. die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,3. eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.Fußnote(+++ § 205: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)§ 206 Bindungswirkung(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mitdem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Rechtwiderspricht.Fußnote(+++ § 206: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)§ 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht,geändert werden.(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.(3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls derSteuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.Fußnote(+++ § 207: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)Fünfter AbschnittSteuerfahndung (Zollfahndung)§ 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.- Seite 89 von 141 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!