Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(7) Soweit die Steuergesetze anordnen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung nach amtlichvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln hat, kann das Bundesministeriumder Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zum Verfahren derelektronischen Übermittlung bestimmen; Absatz 6 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend.(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eineÜbermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragungverzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlichvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oderpersönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeitenfür eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichenfinanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen undFähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.Fußnote(+++ § 150 Abs. 7: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 10a Abs. 1 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)§ 151 Aufnahme der Steuererklärung an AmtsstelleSteuererklärungen, die schriftlich abzugeben sind, können bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrifterklärt werden, wenn die Schriftform dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen nichtzugemutet werden kann, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebeneSelbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.§ 152 Verspätungszuschlag(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäßnachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlagsist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters odereines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.(2) Der Verspätungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nichtübersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind nebenseinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer derFristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus derverspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftlicheLeistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.(3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen.(4) Bei Steuererklärungen für gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten die Absätze 1 bis 3 mitder Maßgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen sind.(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum Verspätungszuschlag, insbesondere über die Festsetzungim automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung desBundesrates erlassen. Diese können auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Festsetzungeines Verspätungszuschlags abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedürfen nicht derZustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern betreffen.Fußnote(+++ § 152: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 8 Abs. 1 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)(+++ § 152 Abs. 2 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 8 Abs. 3 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)§ 153 Berichtigung von Erklärungen(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurchzu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder- Seite 70 von 141 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de2. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in derrichtigen Höhe entrichtet worden ist,so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. DieVerpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 fürden Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigungoder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weiseverwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.3. UnterabschnittKontenwahrheit§ 154 Kontenwahrheit(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichtenoder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oderverpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvorGewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechendenAngaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass er jederzeitAuskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist.(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachsnur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigenFinanzamts herausgegeben werden.Dritter AbschnittFestsetzungs- und Feststellungsverfahren1. UnterabschnittSteuerfestsetzungI.Allgemeine Vorschriften§ 155 Steuerfestsetzung(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheidfestgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für dievolle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefassteSteuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte übersteuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einenoder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern,steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehendenRechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.(4) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütungsinngemäß anzuwenden.§ 156 Absehen von Steuerfestsetzung- Seite 71 von 141 -