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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten desSteuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigensolche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten desSteuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigensolche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeitenim Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuerabweicht.(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.IV.Kosten§ 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden(1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben derBundeszollverwaltung übertragen worden ist, können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung(kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei1. Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes und außerhalb der Öffnungszeiten, soweit es sich nicht umMaßnahmen der Steueraufsicht handelt,2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimmten Zeitvorgenommen werden sollen,3. Untersuchungen von Waren, wenna) sie durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, Gewährung einerSteuervergütung oder sonstigen Vergünstigungen veranlasst sind oderb) bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Verfügungsberechtigten sich alsunrichtig oder unbegründet erweisen oderc) die untersuchten Waren den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen,4. Überwachungsmaßnahmen in Betrieben und bei Betriebsvorgängen, wenn sie durch Zuwiderhandlungengegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Rechtsvorschriften veranlasst sind,5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren,6. Verwahrung von Nichtgemeinschaftswaren,7. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken, Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag ausgeführtwerden,8. Vernichtung oder Zerstörung von Waren, die von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen wird.(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung desBundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie zu erhebendenKosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalierensowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung wegen Geringfügigkeit, zurVermeidung von Härten oder aus ähnlichen Gründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann.(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechendanzuwenden. Die §§ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes gelten für diese Kosten nicht.§ 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung einesVerständigungsverfahrens nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zur einvernehmlichen Besteuerung von noch- Seite 80 von 141 -

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