Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deBetriebstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamtvon dem Inhalt der Mitteilung. Ist die Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden nicht übertragen worden,so tritt an die Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2 zuständige Finanzamt. Wer eine freiberufliche Tätigkeitaufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Verlegung und dieAufgabe eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit.(1a) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes können ihre Anzeigepflichten nach Absatz 1zusätzlich bei der für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzbehörde elektronisch erfüllen.(1b) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrateszur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass Unternehmer im Sinne des § 2 desUmsatzsteuergesetzes anlässlich der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Finanzbehördezusätzlich zu den Anzeigen nach den Absätzen 1 und 1a auch Auskunft über die für die Besteuerungerheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durchDatenfernübertragung zu erteilen haben. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchenVoraussetzungen auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden kann. § 150 Abs. 6 Satz 2 bis 9 giltentsprechend.(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereichdieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenemVordruck mitzuteilen:1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinnedes § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens10 Prozent oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermögender Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe derAnschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt.(3) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereigniszu erstatten. Mitteilungen nach Absatz 2 sind innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zuerstatten, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist.§ 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus demHerstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht geknüpft ist,hat dies der zuständigen Finanzbehörde vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. Das Gleiche gilt für den, der einUnternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern anfallen.(2) Durch Rechtsverordnung können Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldunggetroffen werden. Die Rechtsverordnung erlässt die Bundesregierung, soweit es sich um Verkehrsteuern handelt,im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzenbedarf der Zustimmung des Bundesrates nur, soweit sie die Biersteuer betrifft.3. UnterabschnittIdentifikationsmerkmal§ 139a Identifikationsmerkmal(1) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierungin Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu, das beiAnträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Es besteht aus einerZiffernfolge, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf; dieletzte Stelle ist eine Prüfziffer. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätigeeine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmalsunverzüglich zu unterrichten.(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.- Seite 60 von 141 -
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:1. natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,2. juristische Personen,3. Personenvereinigungen.§ 139b Identifikationsnummer(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummerdarf nur einmal vergeben werden.(2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllungihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung derIdentifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellendürfen1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischenihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung derIdentifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als diesfür regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist.Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehendenBestimmungen nicht zulässige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sindunwirksam.(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:1. Identifikationsnummer,2. Wirtschafts-Identifikationsnummern,3. Familienname,4. frühere Namen,5. Vornamen,6. Doktorgrad,7. (weggefallen),8. Tag und Ort der Geburt,9. Geschlecht,10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,11. zuständige Finanzbehörden,12. Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder,13. Sterbetag.(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummernicht mehrfach vergeben wird,2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,3. zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmensind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.(5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden.Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder sind zu beachten- Seite 61 von 141 -