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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(2) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. DerSteuerpflichtige hat das Vertragsangebot an die örtlich zuständige Finanzbehörde zu richten. Zuständig für denVertragsabschluss ist die oberste Finanzbehörde des Landes, dem das Steueraufkommen zusteht. Der Vertragwird erst mit der Zustimmung der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde wirksam;diese Zustimmung wird von der obersten Finanzbehörde eingeholt.(3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuerschuld in der im Vertrag vereinbarten Höhe am Tag derÜbertragung des Eigentums an das Land, dem das Steueraufkommen zusteht.(4) Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande kommt, kann der Steueranspruch nach § 222 gestundetwerden. Kommt ein Vertrag zustande, ist für die Dauer der Stundung auf die Erhebung von Stundungszinsen zuverzichten.§ 225 Reihenfolge der Tilgung(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betragnicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlungbestimmt.(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtlicheSchulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, dieübrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalbdieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenenBeträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgungaller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmtdie Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.§ 226 Aufrechnung(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen dieseAnsprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährungoder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oderrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auchdie Körperschaft, die die Steuer verwaltet.§ 227 ErlassDie Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn derenEinziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereitsentrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.3. UnterabschnittZahlungsverjährung§ 228 Gegenstand der Verjährung, VerjährungsfristAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. DieVerjährungsfrist beträgt fünf Jahre.§ 229 Beginn der Verjährung(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig gewordenist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruch aus dem- Seite 95 von 141 -

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