11.07.2015 Aufrufe

Abgabenordnung (AO)

Abgabenordnung (AO)

Abgabenordnung (AO)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(1) Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist diesonst zuständige Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihrrechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugenund Sachverständige zu stellen.(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft dieAnwesenheit gestattet ist.(3) Der sonst zuständigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehlsmitzuteilen.(4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Finanzbehörde zuhören.IV.Steuer- und Zollfahndung§ 404 Steuer- und ZollfahndungDie Zollfahndungsämter und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehördensowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie dieBehörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die in Satz 1bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht derPapiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sindErmittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.V.Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen§ 405 Entschädigung der Zeugen und der SachverständigenWerden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sieeine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch inden Fällen des § 404.3. UnterabschnittGerichtliches Verfahren§ 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigenVerfahren(1) Hat die Finanzbehörde den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten derStaatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlunganberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird.(2) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt, die Einziehung oder den Verfall selbständig anzuordnen oder eineGeldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§ 401), sonimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht mündliche Verhandlung beantragtoder vom Gericht angeordnet wird.§ 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunktfür die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen.Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchtenRichter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält inder Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen undSachverständige zu richten.- Seite 138 von 141 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!