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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mitder Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit demHauptanspruch beigetrieben werden.§ 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zulässig. Im Übrigen ist die Vollstreckung gegenjuristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung derbetreffenden Aufsichtsbehörde zulässig. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und dieVermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann.(2) Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.§ 256 Einwendungen gegen die VollstreckungEinwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mitden hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.§ 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,4. die Leistung gestundet worden ist.(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit dieEntscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsaktzu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebungausdrücklich angeordnet worden ist.§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der VollstreckungSoweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oderbeschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.Zweiter AbschnittVollstreckung wegen Geldforderungen1. UnterabschnittAllgemeine Vorschriften§ 259 MahnungDer Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einerWoche gemahnt werden. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. Einer Mahnung bedarf es nicht, wennder Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auchdurch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.§ 260 Angabe des SchuldgrundesIm Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge derSchuldgrund anzugeben.Fußnote(+++ § 260: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 17 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)- Seite 104 von 141 -

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