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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de§ 398 Einstellung wegen GeringfügigkeitDie Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertigeSteuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmungdes für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des Täters als geringanzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Verfahren wegeneiner Steuerhehlerei nach § 374 und einer Begünstigung einer Person, die eine der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3genannten Taten begangen hat, entsprechend.§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen FällenIn Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50 000 Euro übersteigt(§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalbeiner ihm bestimmten angemessenen Frist1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.II.Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten§ 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde(1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbständig durch, so nimmt siedie Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehördenübertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einerSteuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um dieVerdunkelung der Sache zu verhüten. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen,Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltendenVorschriften der Strafprozessordnung anordnen.§ 400 Antrag auf Erlass eines StrafbefehlsBieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehördebeim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahrengeeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen VerfahrenDie Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbständig anzuordnen oder eineGeldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 440, 442Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).III.Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft§ 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde(1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehördedieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie dieBefugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2.(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehördenübertragen, so gilt Absatz 1 für jede dieser Finanzbehörden.§ 403 Beteiligung der Finanzbehörde- Seite 137 von 141 -

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