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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(6) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 kann unterbleiben, wenn1. die zu übermittelnden Daten bei den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden nichtvorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafevon im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.(7) Als für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates derEuropäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe ades Rahmenbeschlusses 2006/960/Jl des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs vonInformationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) benannt wurde.(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an für dieVerhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengen-assoziierten Staates imSinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.§ 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Ratesübermittelten Daten(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/Jl an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellender Finanzbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zurAbwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einenanderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wennder übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellteBedingungen sind zu beachten.(2) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden erteilen dem übermittelnden Staat aufdessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendetwurden.Zweiter AbschnittVerwaltungsakte§ 118 Begriff des VerwaltungsaktsVerwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zurRegelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkungnach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinenMerkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einerSache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.§ 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Einmündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und derBetroffene dies unverzüglich verlangt.(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen.Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seinesBeauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischerEinrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss beieinem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder einzugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.§ 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt- Seite 54 von 141 -

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