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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(2) Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkundenoder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzungvorgelegt wird. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestelltenoder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangteÜbersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Finanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst eineÜbersetzung beschaffen. Hat die Finanzbehörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese eineVergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetztwerden, innerhalb deren die Finanzbehörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese ineiner fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbehörde eineÜbersetzung vorliegt.(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen,zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Finanzbehörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruchgeltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärungals zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbehörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbehördeinnerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist derZeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungenetwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.§ 87a Elektronische Kommunikation(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugangeröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung esin für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die demSteuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln.(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet,hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglichmitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronischeDokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder alsSchriftstück zu übermitteln.(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftformkann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach demSignaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordneteSchriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetztwerden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach demSignaturgesetz zu versehen. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenndies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oderÜbermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder derFinanzbehörde, gilt § 97 Abs. 1 und 3 entsprechend. Der Anschein der Echtheit eines mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz übermittelten Dokuments, der sich auf Grund der Prüfungnach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daranbegründen, dass das Dokument mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers übermittelt worden ist.(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innerndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 neben derqualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das den Datenübermittler(Absender der Daten) authentifiziert und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzesgewährleistet. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweisdes Personalausweises genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigenübermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht,soweit Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffensind.- Seite 41 von 141 -

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