11.07.2015 Aufrufe

Abgabenordnung (AO)

Abgabenordnung (AO)

Abgabenordnung (AO)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de§ 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingtenVerbrauchsteuerschuld(1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuervergünstigungen unter der Bedingung gewährt, dassverbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, so erlischt die Steuernach Maßgabe der Vergünstigung ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt oder wenn die Warenuntergehen, ohne dass vorher die Steuer unbedingt geworden ist.(2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber über, wenn die Waren vomSteuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihnweitergegeben werden.(3) Die Steuer wird unbedingt,1. wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder ihr nicht mehrzugeführt werden können. Kann der Verbleib der Waren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht dervorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt, wenn der Begünstigte nicht nachweist, dass sie ihr zugeführtworden sind,2. in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.Dritter AbschnittSteuerbegünstigte Zwecke§ 51 Allgemeines(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbargemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgendenVorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassenim Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) vonKörperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.(2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dassnatürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzeshaben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigtenZwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.(3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrertatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzesfördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die imVerfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, istwiderlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teiltTatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder desZuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.Fußnote(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1d Abs. 2 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)§ 52 Gemeinnützige Zwecke(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheitauf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nichtgegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum BeispielZugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung,insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderungder Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft desöffentlichen Rechts zuführt.(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:- Seite 28 von 141 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!