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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.dedas nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft zurErzwingung der eidesstattlichen Versicherung ersuchen. Die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909 Abs. 1 Satz 2,Abs. 2, §§ 910 und 913 bis 915h der Zivilprozessordnung sind sinngemäß anzuwenden. Die Verhaftung desVollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 gilt sinngemäß. Nach der Verhaftung desVollstreckungsschuldners kann die eidesstattliche Versicherung von dem nach § 902 der Zivilprozessordnungzuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichnetenVollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oderwenn die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Absatz 3Satz 2 gilt entsprechend.(9) Der Beschluss des Amtsgerichts, der das Ersuchen der Vollstreckungsbehörde um Anordnung der Haftablehnt, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.Fußnote(+++ § 284 Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a <strong>AO</strong>EG 1977 +++)II.Vollstreckung in Sachen§ 285 Vollziehungsbeamte(1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durchschriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist auf Verlangenvorzuzeigen.§ 286 Vollstreckung in Sachen(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dasser sie in Besitz nimmt.(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldnerszu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam desVollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder insonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrerHerausgabe bereit ist.§ 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse desVollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamtenachsuchen.(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grundeiner richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolgder Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgerichtzuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den WohnoderGeschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härtengegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.- Seite 110 von 141 -

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