11.07.2015 Aufrufe

Abgabenordnung (AO)

Abgabenordnung (AO)

Abgabenordnung (AO)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deerfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzesgeltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes stehtder Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 desAnfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich zu erteilen.(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübungseines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigenBerufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidungvon Bedeutung sind.(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechendanzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre,bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mitAblauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolgeknüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für denHaftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt §171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen denSteuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange dieHaftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,1. soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs derFestsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,2. soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oderSteuerhehlerei begangen hat.Fußnote(+++ § 191 Abs. 1 Satz 2: Anzuwenden ab 1.1.1999 gem. Art. 97 § 11b Satz 1 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)(+++ § 191 Abs. 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 <strong>AO</strong>EG 1977 +++)§ 192 Vertragliche HaftungWer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach denVorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.Vierter AbschnittAußenprüfung1. UnterabschnittAllgemeine Vorschriften§ 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- undforstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des §147a.(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zuentrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,2. wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung anAmtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder3. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachkommt.- Seite 86 von 141 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!