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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de§ 284 Eidesstattliche Versicherung(1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögensvorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,2. anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigungnicht zu erlangen sein wird,3. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 287) verweigert hat oder4. der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nichtangetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte;dies gilt nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grundglaubhaft macht.(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumtenTermin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138der Insolvenzordnung);2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumtenTermin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht aufgebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfensind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eineAustauschpfändung in Betracht kommt.(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangtenAngaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vollstreckungsbehördekann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen.(4) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vorschrift oder die in § 807 der Zivilprozessordnung bezeichneteeidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in demSchuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung) noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nachihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass erspäter Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst wordenist. Der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegenfestzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, dass der Vollstreckungsschuldnerinnerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.(5) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirksich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen beider Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die eidesstattliche Versicherungabnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem Vollstreckungsschuldnerselbst zuzustellen. Wird gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Rechtsbehelfeingelegt und begründet, ist der Vollstreckungsschuldner erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung überden Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn und soweit dieEinwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind.(7) Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Vollstreckungsbehörde dem nach § 899Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht Namen, Vornamen, Geburtstag und Anschrift desVollstreckungsschuldners sowie den Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme in dasSchuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.Die §§ 915a bis 915h der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichenVersicherung anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nichterschienen oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder die Abgabeder eidesstattlichen Versicherung, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt,- Seite 109 von 141 -

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