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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de§ 8 WohnsitzEinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen,dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.§ 9 Gewöhnlicher AufenthaltDen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen,dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthaltim Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthaltvon mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zweckengenommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.§ 10 GeschäftsleitungGeschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.§ 11 SitzDen Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz,Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.§ 12 BetriebstätteBetriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. AlsBetriebstätten sind insbesondere anzusehen:1. die Stätte der Geschäftsleitung,2. Zweigniederlassungen,3. Geschäftsstellen,4. Fabrikations- oder Werkstätten,5. Warenlager,6. Ein- oder Verkaufsstellen,7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten derGewinnung von Bodenschätzen,8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenna) die einzelne Bauausführung oder Montage oderb) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oderc) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagenlänger als sechs Monate dauern.§ 13 Ständiger VertreterStändiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessenSachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig1. Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder2. einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.§ 14 Wirtschaftlicher GeschäftsbetriebEin wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oderandere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wennVermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietetoder verpachtet wird.- Seite 17 von 141 -

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