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Abgabenordnung (AO)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deBeteiligte am Verfahren sind:1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.§ 360 Hinzuziehung zum Verfahren(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antragandere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührtwerden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor derHinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat.(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalbhinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenübernur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nichtbefugt sind, Einspruch einzulegen.(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der denEinspruch eingelegt hat.(5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehördeanordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen.Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeigerbekannt gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbreitet sind,in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Monate seitVeröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, anwelchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt§ 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maßebetroffen werden, auch ohne Antrag hinzuziehen.§ 361 Aussetzung der Vollziehung(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich desAbsatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt beiAnfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oderteilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstlicheZweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehungfür den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zurFolge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung dieAufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung aufdie festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnendeKörperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzungoder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann voneiner Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung einesFolgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist beider Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung desGrundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübungwird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakterlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn siees im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs.1 Satz 2 gilt sinngemäß.(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 derFinanzgerichtsordnung angerufen werden.- Seite 126 von 141 -

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