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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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o Die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Verwertungseinkünfte erfolgt nach Art. 12OECD-MA („Lizenzgebühren“), der das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Staat zuweist,in dem der Empfänger der Lizenzgebühren ansässig ist.o Erfasst werden nur vortragende Künstler. Kunstausübungen, die in der Herstellung einesWerkes bestehen (z.B. die Tätigkeit eines Malers, Bildhauers, Schriftstellers, Komponisten),fallen nicht unter Art. 17 OECD-MA.− Art. 17 <strong>Abs</strong>. 2 OECD-MA ist einschlägig für Einkünfte aus der persönlich ausgeübten Tätigkeiteines Künstlers, Sportlers oder Artisten, die aber anderen Personen zufließen.Auch in diesen Fällen wird das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zugewiesen.I.3.1.1.3Veräußerung von Anteilen an einer inländischenKapitalgesellschaft (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. e) <strong>EStG</strong>)− Sofern- der ausländische Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre an einer Kapital-gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland zu mehr als 1 % beteiligt war,- die Beteiligung nicht zum Vermögen einer inländischen Betriebstätte gehört und75

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