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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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⇒Einkünfte, die objektiv einer bestimmten Einkunftsart zuzurechnen sind, müssen inAnwendung einer Subsidiaritätsklausel einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden, dereninländische Anknüpfungsmerkmale sie nicht erfüllen. Demzufolge sind sie (ohne Anwendungdes § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong>) im Inland nicht beschränkt steuerpflichtig.Beispiel 1:Der in Liechtenstein ansässige L hält im Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs inLiechtenstein BMW-Aktien.Die ihm daraus zufließenden inländischen. Kapitalerträge in Form der ausgeschüttetenDividenden gehören aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 20 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>EStG</strong> zu den Einkünftenaus Gewerbebetrieb.Allerdings unterliegt L mit diesen als „inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ qualifiziertenKapitalerträgen nicht der beschränkten Steuerpflicht, da die inländischen Anknüpfungsmerkmale -Betriebstätte bzw. ständiger Vertreter im Inland - der für Einkünfte aus Gewerbebetriebeinschlägigen Vorschrift des § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. a) <strong>EStG</strong> nicht vorliegen.Im Ergebnis führt das zu einer Ungleichbehandlung gegenüber ausländischen Steuerpflichtigen,die BMW-Aktien in ihrem Privatvermögen halten und somit inländische Kapitalerträge im Rahmenihres Privatvermögens erzielen.96

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