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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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- keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 8 i. V. m.§ 22 <strong>Nr</strong>. 2 i. V. m. § 23 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>) vorliegen,erzielt er durch den Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile inländische Einkünfte ausGewerbebetrieb i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. e) i. V. m. § 17 <strong>EStG</strong>,− Die Vorschrift erfasst auch die durch § 17 <strong>EStG</strong> der Veräußerung gleichgestellten Vorgänge, wiedie verdeckte Einlage in Kapitalgesellschaften (§ 17 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 2 <strong>EStG</strong>) oder die Auflösung derGesellschaft bzw. die Kapitalherabsetzung (§ 17 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong>).− Nach § 3 <strong>Nr</strong>. 40 Buchst. c) i. V. m. § 3c <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong> unterliegen die Gewinne aus derVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften dem Halbeinkünfteverfahren.Über § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> gilt dies auch für die Veräußerung von Beteiligungen i. S. d. § 17 <strong>Abs</strong>. 1<strong>EStG</strong> durch beschränkt Steuerpflichtige. Damit unterliegt die Hälfte der Veräußerungsgewinneder beschränkten Steuerpflicht.− Handelt es sich bei dem Veräußerer um eine beschränkt steuerpflichtige ausländischeKapitalgesellschaft, so ist der Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG zu 95% steuerfrei.76

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