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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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c) Die Gewinnanteile an der Fischer-OHG gehören zu den inländischenEinkünften aus Gewerbebetrieb gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. a) i.V.m. § 15<strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>. Sie sind in die Veranlagung mit 30 000 € einzubeziehen. 30 000 €d) Der Verlust aus dem Mietwohngrundstück i. H. v. 3 000 € gehört zu deninländischen Einkünften gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 6 i.V.m. § 21 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1<strong>EStG</strong>. Der Ausgleich mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb und ausKapitalvermögen ist demzufolge zulässig. ./. 3 000 €Gesamtbetrag der Einkünfte: 53 000 €Sonderausgaben:Die Spenden sind gem. § 10b <strong>EStG</strong> abzugsfähig. ./. 300 €Einkommen: 52 700 €Freibeträge:Die Freibeträge § 32 <strong>EStG</strong> werden nicht gewährt (§ 50 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 4 <strong>EStG</strong>). ./. 0 €Zu versteuerndes Einkommen: 52 700 €139

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