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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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<strong>EStG</strong> vorliegen können (vgl. BFH v. 20.2.1974, BStBl II 1974, S. 511 und <strong>Abs</strong>chnittI.3.1.6. zur isolierenden Betrachtungsweise gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong>, insb. Beispiel 3)und- sie aufgrund der fehlenden zeitlichen Begrenzung auch keine Einkünfte aus Vermietungund Verpachtung i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 6 <strong>EStG</strong> sind.oDBA-Regelung• Sonstige Einkünfte i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 9 <strong>EStG</strong> werden grundsätzlich als Lizenzgebührenqualifiziert (Art. 12 OECD-MA), die im Ansässigkeitsstaat des Vergütungsempfängersbesteuert werden.I.3.1.6 Isolierende Betrachtungsweise (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong>)− § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> knüpft durch Verweisung auf die Einkunftsarten des § 2 <strong>Abs</strong>. 1 i.V.m. den§§ 13 bis 23 <strong>EStG</strong> grundsätzlich an die Subsidiaritätsklauseln der §§ 20 <strong>Abs</strong>. 3, 21 <strong>Abs</strong>. 3, 22<strong>Nr</strong>. 1 Satz 1, 22 <strong>Nr</strong>. 3 Satz 1 und 23 <strong>Abs</strong>. 2 Satz 1 i.V.m. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>n. 5 bis 9 <strong>EStG</strong> an.95

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