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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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oGewerbliche Direktgeschäfte führen nicht zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften.Beispiel 1:Über den Versandhandel einer syrischen Aktiengesellschaft werden Waren direkt andeutsche Kunden verkauft. Mit dem Versandhandel wird ein Gewinn erwirtschaftet.Grundsätzlich werden hierbei gewerbliche Einkünfte nach § 2 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> erzielt. Esentstehen aber keine beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünfte, da inDeutschland keine Betriebstätte als Anknüpfungspunkt für eine beschränkte Steuerpflichtexistiert. Der anfallende Gewinn ist somit ausschließlich in Syrien zu besteuern.oBei zusätzlichen inländischen Anknüpfungspunkten in Form einer Betriebstätte oder einesständigen Vertreters entstehen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte.Beispiel 2 (Fortsetzung von Beispiel 1):In Abwandlung des vorherigen Beispiels werden die Waren über eine Verkaufsbetriebstättein Deutschland vertrieben.68

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