49 Abs. 1 Nr. 9 EStG
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− Erfasst werden bestimmte gewerbliche Leistungen von Steuerausländern, indem an bestimmteTätigkeiten und Verwertungstatbestände angeknüpft wird.− Die ausländischen Verleihgesellschaften, an die häufig Vergütungen der inländischenVeranstalter direkt fließen, werden durch die Formulierung - „unabhängig davon, wem dieEinnahmen zufließen“ - erfasst.− Verfügen diese Steuerpflichtigen jedoch über eine Betriebstätte (z.B. eine Geschäftsstelle) bzw.einen ständigen Vertreter (Manager) im Inland, sind die entsprechenden Einkünfte demRegelungsbereich des § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. a) <strong>EStG</strong> zuzuordnen.a. Abgrenzung zwischen den einzelnen Einkunftsarten− Qualifikation der Einkünfte ausländischer Künstler, Sportler und Artisten erfolgt ausschließlichnach innerstaatlichem Steuerrecht.− Sie bildet die Grundlage für die Zuordnung der Einkünfte unter § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>.o Nichtselbständig tätige Künstler, Sportler und Artisten erzielen inländische Einkünfte i.S.d.§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4 i.V.m. § 19 <strong>EStG</strong>.70