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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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Beispiel 4 (Fortsetzung von Beispiel 3):G bekommt das Wertpapier (Mantel und Zinsscheine) gegen Zahlung des Kaufpreises von derBank ausgehändigt und verwahrt es selbst (Tafelgeschäft).Mit Einlösung der Zinscoupons fließen G inländische Einnahmen i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c)cc) <strong>EStG</strong> zu, mit denen er der beschränkten Steuerpflicht des § 1 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong> unterliegt. Dieauszahlende inländische Bank behält gem. § 43a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3, 2. Halbsatz i.V.m. § 44 <strong>Abs</strong>. 1Satz 4 <strong>Nr</strong>. 1 Buchst. a) bb) <strong>EStG</strong> von den Zinserträgen des G einen Zinsabschlag i.H.v. 35% ein.§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Satz 2 <strong>EStG</strong>:oEinkünfte i.S.d. § 20 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong> gelten als inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen, dieder beschränkten Steuerpflicht unterliegen. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Satz 2 <strong>EStG</strong> enthält keinebesondere Regelung zu dem jeweils erforderlichen inländischen Anknüpfungspunkt.Inländische Einkünfte sind daher anzunehmen, wenn die inländischen Anknüpfungspunkteder entsprechenden Tatbestände nach § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Satz 1 <strong>EStG</strong> erfüllt sind. Zu deninländische Einkünften i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Satz 2 <strong>EStG</strong> gehören:87

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